Zweiter Theil.

Mit unsern Angrenzenden und Nachbarn wünschen wir in gutem Vernehmen und bei ihnen in solchem Credit zu stehen, dass sie uns ihrer Hülfe, Fürsprache und Wohlwollens nicht unwerth halten mögen. Darum ist höchstmächtig, dass folgende Verordnung unter uns fest gestellt werde.

1.) Wir wollen nicht geschehen lassen,dass jemand unter uns ein verdrießliches Pfänden anfange, dadurch die Nachbarn zu feindseligen Repressalien aufgebracht werden können. Sollten wir über allzu starkes Andrängen von fremden Vieh uns zu beschweren haben, und dadurch unsere Weide oder Feldfrüchten Schaden zugefügt werden; so wollen wir die Nachbarn höflich begrüssen und um Abhelfung der Beschwerde bitten lassen. Wenn es die Noth erfordert, dass etwas gepfändet werde, weil es Schaden gethan, so soll zwar der Schade, doch nach billiger Taxation unserer Verordneten, erstattet werden. Allein Niemand muß mehr begehen, als taxiret ist. Wer mehr nimmt, und dem Nachbarn abdringt, soll doppelt so viel Strafe dem Gerichte erlegen, aös er über die Taxe genommen.

2.) Wo wir unsern Nachbarn helfen können, zum Exempel bei entstandenen Feuerbrünsten, da soll ein jeder von uns verbunden sein zum Retten und Löschen zu eilen. Wer überführet werden kann, daß er gleichgültig solch Unglück der Nachbarn betrachtet und sich der Nothülfe entzogen habe, der soll es öffentlich verwiesen und er in 1 Rth. Strafe ad pias causas verfallen sein. Weit härter aber wird er nach Befinden angesehen, wenn er gar bei solcher Gelegenheit Betrübte noch mehr betrübet.

3.) Wenn benachbarte Gutsherren und Gerichte von unserm Gerichte begehren, jemanden abhören oder arretiren zu lassen, so soll das gleich jedoch auf Kosten und auf gemachte Caution des requirenten geschehen.

4.) Wir wollen ed nicht verstatten oder nachgeben, daß jemand der Unsrigen, oder derer, die unter uns wohnen, der Nachbarn Wiesen, Felder, Gärten und Hölzungen beraube. Im Falle, dass darüber Klage geführet werden sollte, wollen wir Niemand durchhelfen; sondern den Schuldig-Gefundenen nicht nur zur Erstattung des Geraubten anhalten; sondern auch noch gerichtlich strafen lassen. Woferne auch ein Hauswirt unter uns sich so sehr vergessen sollte, dass er zu falschen Räubereien Pferde und Wagen hingegeben hätte, so soll er jedes Mal vorkommenden Umständen nach bestraft werden.

5.) Wir wollen keine Leute, die anderswo, übler Aufführung halber, haben weichhaft werden müssen, in unsere Wohnungenzur Miethe aufnehmen. Wenn ein Fremder in unser Dorf ziehen will, so soll der Hauswirth von dem er eine Wohnung miethen will, ihm sagen, dass er einen Schein von der Obrigkeit des Orts, unter welcher er sich aufgehalten und dem Prediger, zu dessen Kirchspiel er gehört, sich anschaffen und unsern Vorstehern oder vielmehr Verordneten solche vorweisen und deren schriftlichen Consens, dass er bei uns wohnen kann, uns bringen müsse. Unsere Verordnete aber sollen ihn befragen, wovon er sich nähren wolle u.s.f. Bevor sie ihm aber den schriftlichen Consens geben, sollen sie ihm sagen, was in Ansehung seiner unserer Guts-Ordnung setzet, und sich mit einem Handschlage die Zusage thun lassen, dass er sothaner Ordnung nachkommen, und sich mit den Seinen ehrlich und christlich halten wolle. Wenn jemand, ohne sich an diese Forderung zu kehren in sein Haus aufnimmt, der muss den Miethsmann gleich aufsagen, daß er nach eine Vierteljahre das Dorf meide, und dem Gerichte 1 Thr. Strafe geben. Denn es gehöret zu unser Sicherheit und dienet auch zur Erhaltung unsers guten Namens und Credits, daß unser Dorf keine Freistadt und Behausung von liederlichen und räuberischen Gesinde werde.

6.) Da wir das Herbergiren unserm hiesigen Erb-Müller überlaßen haben; so muss Niemand für Geld Fremde beherbergen. VFielweniger verdächtige Personen, und solche die unehrliche Handthierungen treiben hausen und hegen. Wer dieses zuwider handelt, bezahlt für jede 24 Stunden, darinnen er sie geherberget hat 16 Schl.

7.) Wir wollen allen Fremden, Reisenden und Nachbaren höflich begegnen, auch die unsrigen dazu anhalten und anführen. Sollte jemand wider einen unseres Ortes Klage führen, dass er gegen Bescheidenheit und Billigkeit gehandelt habe: So sollen die Verordneten solche Klage annehmen, den Beklagten gleich fordern und verhören, so er schuldig gefunden wird, ihn zur öffentlichen Abbitte gegen den Fremden anhalten. Denn wir wollen den Namen nicht auf uns bringen lassen, dass bei uns Bescheidenheit und Menschen-Liebe aufhöre.

8.) Dagegen wollen wir auch nicht leiden, dass Reisende oder Fremde sich bei uns grob, trotzig und beleidigend aufführen. Sondern es hiermit unsern Verordneten aufgeben, daß sie unsere Strasen-Gerechtigkeit beobachten, und die, welche sie unsicher machen und violiren, nach Verdienste bestrafen.

9.) Unsere Verordneten sollen darnach streben, daß die unausgemachte Scheide der Prieborner Gemeine endlich bestimmt werde. Dessfalls sowohl zu Melz, als auch beim Amte Wredenhagen Ansuchung thun. Doch sollen sie uns nicht eigenmächtig zu viel vergeben, so wenig als sie wegen ein paar Fußbreit schlechten Bodens den Streit unendlich machen sollen.

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