Vierter Theil.

Zur Erhaltung unser Ordnung sind sind unumgänglich Personen nöthig, die darüber Aufsicht haben und die Uebertreter zur Verantwortung und gebührender Strafe ziehen. Dazu haben wir bereits Drei erwählet, und diese sollen auch stets vollzählig erhalten werden. Ihnen ist der Gerichts-Schreiber zugeordnet und dieses Corpus stellet unseres Gutes Obrigkeit vor. Der Aelteste unter ihnen führt das Wort, die anderen Beiden sind seine Beisitzer, doch jenem nicht untergeordnet.

Diesen unsern Vorstehern soll es hiermit eingeräumt und die Befugnis gegeben sein:

1.) Daß sie für das gemeine Beste sorgen, besorglichen Schaden abwenden, Gerichte halten und halten lassen sollen, die Gemeine zusammen rufen, befragen, auch einzelne Glieder der Gemeine, wenn sie es nöthig haben, vor sich fordern und uns befehlen und verbieten mögen, auch üble Gewohnheiten abstellen und bessere Anstalten machen dürfen.

2.) Wir wollen sie als unsere Väter und Vormünder ehren.

3.) Die versammlete Gemeine soll vor ihnen mit entblößten Häuptern stehen. Sie aber sollen, doch auch unbedeckt, sitzen.

4.) In der Kirche soll ihnen ein Stuhl zurechte gemacht werden und auf Hochzeiten und anderen Gelagen sollen sie oben ansitzen.

5.) Das Gemeine Gut und gemeine Gerechtsame sollen sie verwalten: Fischerei, Jagd, Mast und was sonst dazu gehört, zum gemeinen Besten nutzen, verpachten usf.

6.) Sie sollen die geforderte Contributation und Anlagen repartiren, einnehmen, verschicken, und die dagegen erhaltenen Quittungen in Verwahrung nehmen lassen.

7.) Ihnen soll ein Gerichts-Schreiber gehalten und von der Gemeine bezahlt werden.

8.) Alle Hirten und Holzwärter, auch Pfänder werden von ihnen angenommen, auch wenn sie untauglich und untreu erfunden werden, ohne Anfrage an die Gemeine abgedankt.

9.) Der Pfänder oder Holzwärter insonderheit soll von ihnen gebraucht werden, Aufsicht auf Alles zu haben, Anzeigen zu thun, auch die zu citiren, welche sie, die Verordneten, sprechen wollen, Der soll bei uns,sie als Beeidigter, Glauben haben.

10.) Wer auf der Verodneten Citation nicht erscheinen, oder auf ihre Befehle nicht achten will, den soll die Gemeine demüthigen und zum Gehorsam erhalten.

11.) Weil es Glieder unser Gemeine sind, welche zu Verordneten allemal erwählet werden, und sie selbst auch für ihr eignes Beste mitmachen und arbeiten: So können sie zwar zumal von uns keine große Besoldungen erhalten. Indessen aber müssen sie doch mit ihrem Nachtheile nicht für Andere arbeiten. Was ihnen aber und dem Gerichts-Schreiber accordiret werden, soll aufgeschrieben und als eine Beilage dieser Ordnung beigefügt werden.

12.) Wenn einer von den Verordneten abgehet, sollen die beiden übrigen sich aus der Gemeine einen Collegen wählen können. Doch müssen sie ihre Wahl der versamleten Gemeine kundthun und erwarten, ob auch gegen die erwählte Person Etwas von ihr werde eingewendet werden. Falls das geschieht, kann sie kein Verordneter werden.

13.) Dem Gerichts-Schreiber wollen die Verordneten eine Vocation und Bestallung geben. Damit er sich damit, wie seinem Eide rechtfertigen könne. Es soll auch alles taxiret werden, was er für seine Bemühungen, Rechnungen, für Versäumungen bei Gerichts-Tagen, Consens-Scheine, Correspondence, für Aufsichten auf Briefschaften, für Reisen und dergleichen fordern, nehmen und anrechnen soll.

14.) Es sollen die Verordneten die Gemeine Rechte verfechten, aber doch beliebig keine Processe anheben, oder schwere Ausgaben der Gemeine aufbürden ohne Noth und sichtbaren Vortheil. Wo Processe anzugehen sind, oder wo Kosten gemacht werden sollen, da muß erst die Einwilligung der Gemeine gesucht werden. Doch was unter 5Thr. Kosten macht, das mögen sie nach ihrem Gutbefinden anordnen und ausführen.

Dagegen müssen unsere Verordneten;

1.) Eidlich versprechen, daß sie nach ihrem besten Wissen und Gewissen, mit allen was ihnen anvertrauet ist, umgehen, klare und richtige Rechnungen aufnehmen und ablegen, und sich selbst nach Gesetzen und insonderheit unser Guts-Ordnung eben sowohl richten, als sie unpartheiisch es von andern fordern, und die Verbrecher nach Vorschrift derselben strafen wollen.

2.) Sie müssen sich selbst durch christliche, vernünftige und ehrbare Aufführung und Kleidung ehren und sich durch treue Verwaltung ihres Amtes um die Gemeine verdient machen und keine ihrem Amte unanständige Gewerbe treiben.

F o r m u l a r  des  V e r o r d n e t e n E i d e s.

h N.N. schwöre zu Gott einen körperlichen Eid, daß, da ich zu einem Verordneten und Gerichts-Person erwählet bin, ich mich nach der mir vorgelesenen und wohl verstandenen Ordnung des Gutes Buchholz redlich richten, auch nach allem Vermögen dahin sehen und sorgen will, daß ihr von andern, die sie angeht, nachgelebet werde und daß ich mich der mir verliehenen Vollmacht nicht zu meinem privat-Nutzen bloß, sondern zum gemeinen Nutzen und Sicherheit bedienen will. So wahr mir Gott durch Jesum Christum und sein heiliges Wort zur Seligkeit helfen soll

Wenn die Verordneten den Eid geschworen haben, welches vor der Gemeine geschehen soll: So gehen alle übrigen Hausväter zu ihnen und geben ihnen die Hand zur Versicherung, daß sie ihnen Gehorsam und Liebe geloben und sie bei redlicher Verwaltung ihres Amtes noth- und schadlos halten wollen.

So aber ein Verordneter untreu und nachlässig handeln würde, welches man doch nicht vermuthen will, so soll er, sobald ihm das erwiesen werden könnte, seines Amtes verlustig sein und der Gemeine den zugefügten Schaden ersetzen angehalten werden.

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