Protoclium

gehalten zu B u c h h o l z den 23. Octbr. 1777 In Gegenwart sämtlicher freien Eigentümer des Allodial Gutes Buchholz.

me jubhcipto

Nachdem die freien Eigentümer des Allodial Gutes Buchholz sich vereiniget in Folge der Herzoglichen Höchsten Hof und Landes Gerichts-Ordnung ein ordentliches geschwornes Gericht anzuordnen und hierzu den Hl. Bürgermeister K ö p p e aus Röbel zum Gerichtsverwalter, und die freien Eigentümer Jochen Diederich Willert, Jochen Friedrich Buchholz und Jochen Friedrich Maass zu Gerichts Assessoren, imgleichen mich Subscriptum zum Actuario Judicü erwählet: So wurden erstere drei, nachdem ich Subscriptus schon bei einer anderen Gelegenheit beeidigt worden, vor versammelten sämtlichen Einwohnern des Gutes Buchholz zu diesem Endzweck beeidigt, wie die Anlagen

sub jigno C et D

mit mehreren besagen, worauf gegenwärtiges Protocollum geschlossen.wurde

In fidem

Friedrich Levin Bellner

Actuar: Judic: jurat:

R e g i s t r a t u r a jub evdem

Wegen Bemühung der Gerichts Assessorum bewilligte die Gemeine, dass dem Jochen Diederich Willert und Jochen Friederich Maass frei gegeben sein solle, auf dem Rönberg mit einem Kahn und kleinen Wade zu fischen, als man wohl schieben kann; imgleichen dass Sie, wenn Mast vorhanden, jeder ein Schwein frei voraus jagen soll.

Imgleichen dem Actuario Bellner für seine Extraordinaire Bemühung 5 1/4 Schfl. Roggen 1 Schfl. und 5 Metzen Erbsen, nicht weniger, wenn Mast vorhanden, ein Schwein in der Mast frei; so wie auch die Wiese der Buhrow genannt ihm zum freien Gebrauch loco Solarü beigelegt worden, und in Termino Michaelis jährlich an demselben richtig soll abgegeben werden.

In fidem

Friedrich Levin Bellmer.
Jochen Diederich Willert.
Jochen Friedrich Buchholz.
Jochen Friedrich Maass.

C.) Ich Johann Köppe Bürgermeister in Röbel schwöre zu Gott dem Allmächtigen diesen Eid, dass nachdem die freien Eigentümer des Allodial Gutes Buchholz mich zum Gerichts-Verwalter bestellt, ich dieses Ossicium gewissenhaft und treu verwalten, keine Person ansehen, noch durch Geschenke, Gunst oder Hass mich vom wahren Rechte ableiten lassen, sondern den Armen sowohl als den Reichen so handhaben will, wie es die Rechte verordnen und ich es vor Gott und jedermann zu verantworten mich getraue, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort.

Buchholz, d. 23. Octbr. 1777

J.Köppe

m.m.

D.) Ich Friedrich Levin Bellmer gelobe und schwöre an Gott dem Allmächtigen diesen Eid, dass, nachdem das hiesige Patrimonial Gericht mich zum Actuario angenommen, ich dieses Officium solcher Gestallt treulich verwalten will, auch dasjenige, so mir nieder zu schreiben aufgetragen und dictiert wird, jederzeit wohl bedächtlich und getreulich verrichten, eigenmächtig nichts hinzusetzen noch weglassen, Niemanden Abschriften davon ertheilen, als welche mir vom Gerichte committiret werden; von demjenigen, was im Gericht vorgetragen und verhandelt wird, nichts bekannt machen, sondern in solchen Fällen, wo eine Verschwiegenheit erfordert wird, selbige jederzeit beobachten. Von den gerichtlichen Acten nichts entwenden, oder Jemanden unerlaubter Weise zu zustecken und überhaupt mich so betragen will, wie es einen ehrliebenden und gewissenhaften Actuario eignet und gebühret. So wahr mir Gott helfen soll und seine heiliges Wort.

Buchholz, d. 31. Juli 1777.

Friedrich Levin Bellmer

m.m.

Da nunmehro ein geschworenes Gericht hieselbst angeordnet und es also nöthig sein will, dass Acturium Judicü eine ordentliche Bestellung erhalte: So bestellen wir unterschriebene Verordneten der hiesigen freien Bauernschaft, dem Herrn Candidaten Theologias Bellmer zu unserm beständigen Gerichts-Acturio dergestalt und also, dass er sein Amt mit aller Treue und Sorgfalt seinem geleisteten Eide gemäß wahrnehme und verwalte. Dagegen aber Loco Folarü 5 1/4 Schfl. Roggen, 1 Schfl. und 5 Metzen Erbsen bekommt, und die rechtmäßigen Sporteln, als: N. 2/3 tel.

Für einen Contract 32 Thr.
Für einen Pass 8 Thr.
Für einen Consens-Schein 4 Thr.
Für Abhaltung des Protocolli bei öffentlichen Gerichts-Tagen oder wenn einzelne und streitende Parteien behandelt werden 24 Thr.
Für Abschrift eines Protocolli mit Fidemation 9 Thr.
Für ein Attestatum mit Gerichts-Siegel bei Verkaufen oder einzelnen gefordert wird 8 Thr.
Auf Reisen an Diäten täglich, wenn es nicht über einen Tag ist 32 Thr.
Sind es aber mehrere Tage a Tag 1 Thr.
Für Abschreibung eines Bogens 4 Thr.

Erheben und sich bezahlen lassen soll.
Urkundlich haben wir diese Bestellung unterschrieben mit eigener Hand. So geschehen.

Buchholz, d. 10. Novembr. 1777.

J. D. Willert.
J. F. Buchholz.
A. Zanders.

Wir namentlich unterschriebene freie Eigentümer der Hufen, welche zusammen das Gut Buchholz ausmachen, begreifen es wohl, dass nicht nur unserer Gemeine, sondern auch eines jeden besondere Wohlfahrt darauf beruhet, dass wir der Gnade und des Schutzes Unsers Durchl.Landes-Vaters uns getrösten können, daß wir mit unsern Nachbarn in gutem Vernehmen stehen und unter einander in Frieden leben.

Wir wissen es aber auch aus der Erfahrung, dass eine Gemeine, die aus lauter freien Leuten, welche gleiche Rechte haben und deren Keiner dem Andern untergeordnet ist, bestehet, den heilsamen Frieden mit allen Menschen schwerlich lange genießen kann, so lange ein jeder ungestraft thun darf, was er will.

Darum haben wir uns vereinbart eine Ordnung für unser Gut aufsetzen zu lassen, daran nicht nur wir selbst und unsere Erben und Nachkommen; sondern auch alle die unter uns wohnen und künftig wohnen werden, gebunden sein wollen und sollen.

Und weil in dieser Ordnung Nichts kommen soll, was der christlichen evangelischen Religion, der Mecklenburgischen Kirchen-Ordnung, den Gesetzen unseres Landes, der natürlichen Billigkeit und der vernünftigen Freiheit entgegen ist: So vermuthen wir so viel mehr, dass ein jeder, der Gott, Tugend, Gewissen und Ehre liebt, dahin streben wird, dass unsere nachstehende Ordnung nicht nur mit dem nächsten zur Gültigkeit gebracht werde, sondern auch im steten Lauf erhalten bleibe.

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