Fünfter Theil.

Damit auch in den Versammlungen der Gemeine alles ordentlich zugehe, so ist folgende Ordnung beliebet:

1.) Die Vorsteher berufen die Gemeine, sonst muß sie Niemand versammlen und Vorträge darinnen thun.

2.) Die Anzeige zur Zusammenkunft geschiehet ordentlich durch einen Knüttel, der mit dem Gerichts-Siegel bemerket ist.Es wird dabei gesagt, um welche Stunde des folgenden Tages sich die Gemeine versammlen soll. Wer nicht zur gesetzten Zeit da ist, giebt 2 Schl. Strafe, und der Ausbleibende muß sich alles gefallen lassen, was beschlossen worden.

3.) In plötzlichen Vorfällen wird mit der Glocke die Gemeine zusammen geläutet. Ein jeder muß da eilends kommen.

4.) Der Ort der Versammlung wird der Gemeine von den Verordneten angezeigt werden.

5.) Alle Gleder der Gemeine treten vor den Tisch, woran die Verordneten nebst dem Gerichts-Schreiber sitzen, mit bloßem Kopfe, und zwar in der Ordnung, wie sie Hauswirthe geworden sind.

6.) Die Verordneten, oder der Gerichts-Schreiber thun den Vortrag, und die Gemeine giebt ihr Votum nach dem Range ab.

7.) Was befohlen wird, das wird mit Stillschweigen angenommen und wer etwas dagegen einzuwenden hat, muß sich Erlaubnis zu reden ausbitten und alles mit Bescheidenheit und vernünftigen Gründen thun, was er redet und handelt, so lieb es ihm ist, die in der Verordnung bestimmte Strafe zu vermeiden

8.) Jedermann muß das Recht haben, frei zu sprechen. Doch muß er Niemand in die Rede fallen, grob anfahren, aushohnen oder beschimpfen, sonst muß er 16 Thr. Strafe geben.

9.) Niemand muß solange die aufgegebenen Sachen verhandelt werden, Taback rauchen oder sich ander unanständigen Freiheiten bedienen, bei gleichmäßiger Strafe.

10.) Es wird bei Beschließung einer Sache darauf geachtet, was die mehresten Stimmen hat.

11.) Niemand, der nicht Hauswirth ist, hat in der Versammlung eine Stimme. Wenn Verordnungen kund gemacht werden, so mag der Vater oder Mutter einen verständigen Sohn hinschicken um zu hören, was verordnet worden, in anderen Fällen wird ein Sohn gleich abgewiesen.

12.) Auf das, was beschlossen oder von den Verordneten befohlen ist, muß Niemand schimpfen oder spöttische Glossen machen. Wer das gethan zu haben überführet wird, giebt, außer daß er öffentliche Abbitte thut, 1 Thr. ad pias causas.

Jochen Diederich Willert.

Jochen Friedrich Buchholz.

Jochen Friedrich Maass.

Jochen Andreas.

Jochen Fischer.

Jochen Junker.

Andreas Zanders.

Hans Krahmer.

Jochen Andreas Buchholz.

Andreas Buchholz.

Hans Maass.

Jochen Lansmann.

Jochen Schmidt.

Jochen Michael Maass.

Casper Reinke.

Palm Schmidt.

Hans Michael Ollenburg.

Jochen Andreas Schlüter.

Jochen Heinrich Kahl.

Andreas Schmidt.

Michael Faetke.

Andreas Jacob Barckhold.

Erdmann Schlüter.

Jochen Andreas Schulze.

In fidem

Friedrich Levin Bellmer

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