Erster Theil.

Wenn wir verhüten wollen, daß Unsere Durchl. Herzoge und Deren Hohen Gerichte unbelibige Verordnungen Executionen und Strafen wider uns verfügen: So müssen wir den Landes Gestzen, Herzogl. Befehlen und Verboten gehorsam sein; zur bestimmten Zeit geben, was wir dem Lande und dem Ritterschaftl. Amte Wredenhagen schuldig sind; unser Gericht mit Schicklichkeit verwalten und die Territorial Rechte unsers und benachbarter Länder Hoher Herren weder schmälern lassen, noch zu schmälern uns selbst unterfangen.

Nun ist nicht jeder Einzelner unter uns im Stande, dieses Alles genugsam in Acht zu nehmen und zu verhüten; darum wollen wir aus unserer Mitte verständige und redliche Leute wählen, denen wollen wir einen Schreiber zugeben und diesem Corpori zur Plicht machen, dass Sie

1). Den Mecklenburgischen Grundgesetzlichen Erbvergleich, die Mecklenburgische revidirte Kirchen-Ordnung, die Landesherrlichen Verordnungen und alles, was in den Currenden zur Nachsicht und Nachlebung kund gemacht wird, fleißig leben und wohl einnehmen sollen. Und weil in den Schwerinschen Intelligenzblättern manche Herzogl.Verordnungen Edicte und d.gl. abgedruckt zu lesen sind, so wollen wir auf gemeine Kosten ihnen auch solche halten. Die sollen uns andeuten, was uns als gehorsamen Untertanen zu thun und zu lassen oblieget, damit Niemand unter uns aus Unwissenheit oder Mißverstand sich vergehe.

2). Sie sollen es auch nicht zugeben, (denn das wird wird allen, die Gerichtsbarkeit haben, ernstlich enbefohlen) dass in unserm Gute jemand Herzogl.Befehlen ungehorsam sei, oder gar trotze; – sondern einem jeden Einwohner oder Fremden die Strafe abfordern oder geben, dazu verpoente Mandate im Uebertretungsfalle jemand verurtheilen.

3). Alles, was aus Gewohnheit und Unachtsamkeit, oben gemeldeten Landes-Gesetzen entgegen, bisher unter uns geschehen sein möchte, soll hiedurch Ein für Allemal gänzlich abgestellet sein. Denn eine übele Gewohnheit kann wider Gesetze, Billigkeit und christliche Zucht eine Ausnahme machen.

4). Alle Currenden sollen von nun an in ein eignes dazu verfertgtes Buch ihrem Inhalte nach summarisch abgeschrieben werden. Besonders aber sollen die Landes- und Amts-Anlagen unter ihren rechten Namen specificiret, wie hoch sie sich für jede Hufe belaufen und zu welcher Zeit sie müssen entrichtet werden,genau notiret werden. Darum soll der Gemeine kund gemacht werden, wie viel und wenn ein jeder zu bezahlen hat, damit er sich dazu schäzen kann. Wer denn säumseelig ist und dadurch verursacht, dass der Gemeine Execution eingeleget, oder sie zum Nachgeben der Zinsen verurtheilet würde, der, oder diejenigen müssen denn auch alleine die verschuldete Strafe leiden

5). Durch oben gemeldete Verordneten wollen wir unser Gericht auch halten lassen. Ihnen soll ein Gerichts-Schreiber gehalten werden. Sie sollen die Klagen annehmen von Fremden und Einheimischen, wider jeden, der unser Gerichtsbarkeit unterworfen ist, die Partheien entweder gütlich aus einander setzen, oder ernstlich aussprechen, wer Recht oder Unrecht hat. Alles ohne Weitläufigkeit. Doch sollen beide Partheien genüglich gehöret nach Beweisen und Thaten, und nicht nach Verdacht, Gunst und Ungunst gesprochen werden. Es soll aber doch eine jede vor Gericht verhandelte Sache, obgleich nur Kurz, zu Protocoll getragen, das Urteil nebst den rationibus decidende veigefüget und das Protocoll ordentlich geschlossen werden, Damit das Gericht, ordentlichen Falles, sich gegen Beschuldigungen der Ungerechtigkeit und Unförmlichkeit rechtfertigen könne.

6). In wichtigen Fällen soll eine Person, welche die Rechte studiret hat, und in einer Mecklenburgischen Stadt Bürgermeister oder Richter ist, herbei gerufen werden. Damit unsere Verordneten aus Unwissenheit Nichts unverantwortliches begehen mögen. Dieser Person sollen sie die Diäten und Gebühren nach der Billigkeit lieber bezahlen, als geschehen lassen, dass die Partheien vor unser Gericht zur Ungebühr in Kosten gesetzet werden.

7). Es sollen unsere Verordnete dazu sehen, dass in Sterbefällen den Waisen Vormünder gesetzet werden, und dass in allen Erbschaftsfällen nach den gemeinen Rechten und guten Gewohnheiten verfahren werde.

8). Da unser Feld mit Herzogl.Amts-Gütern, und mit Churfürstlichen Brandenburgischen Lande grenzet; so sollen unsere Verordneten alle für uns gefährliche Collisionen mit so überlegenen Herren sorgfältig und klüglich vermeiden. Soviel in ihrem Vermögen stehet, sollen sie es hindern, dass die Territorial-Rechte unseres Durchl.Landes Herrn nicht geschmälert werden. Wenn dahere Grenz-Irrungen mit dem Dorf Sävekow entstehen sollten: So sind sie, unsere Verordneten, hiermit angewiesen, dergleicher Verkommenheiten der Herzogl.Regierung unterthänigst ungesäumt ein zu berichten.

9). In Fällen, da jemand wider diese, unsere Gutsordnung, gehandelt zu haben angeklaget und überführet wird, wird er nach derselben Vorschrift gestraft. Wo aber die Strafe nicht hat bestimmt werden können, da sollen unsere Gerichts-Halter und Verordneten nach befinden, entweder an Gelde oder Leibe strafen.

10). Wenn jemand durch unser Gericht meinet ungerecht behandelt zu sein, an ein Höheres appeliren will, so muss er es in Termino ordinars thun. Widrigenfalls vollstrecket oder treibt unser Gericht die Strafe bei. Will der Verurtheilte sich nicht mit Güte unterwerfen, so sollen aus der Gemeine etliche Männer dazu aufgefordert werden, ihm auszupfänden, oder sich seiner Person zu bemächtigen. Und wir stellen es unsern jedesmaligen Gerichts-Haltern und geschworenen Verordneten frei, auf des Schuldigen Kosten die nöthigen Vorkehrungen zu machen, dass unser Gericht weder injultiret noch illudirt werde. Denn wir sollen und wollen Gerechtigkeit handhaben.

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